§ 16 StiftG - Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 283
Die Anerkennung und das Erlöschen der Stiftung sowie die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen sind von der Stiftungsbehörde im Staatsanzeiger bekannt zu machen.