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§ 92b StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates → Vierter Titel – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 92b StGB – Einziehung

1Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

  2. 2.

    Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,

eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.

Zu § 92b: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437).