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§ 76b StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Siebenter Titel – Einziehung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 76b StGB – Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen

(1) 1Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. 3Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht.

Zu § 76b: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).