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§ 68d StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung → - Führungsaufsicht -

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 68d StGB – Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(2) 1Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. 2§ 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Zu § 68d: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300).