§ 315e StGB - Schienenbahnen im StraßenverkehrBibliographieTitelStrafgesetzbuch (StGB) Amtliche AbkürzungStGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.450-2 Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.