Gesetze

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§ 285 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 285 StGB – Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.