§ 283a StGB - Besonders schwerer Fall des Bankrotts
Bibliographie
- Titel
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Amtliche Abkürzung
- StGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-2
1In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.aus Gewinnsucht handelt oder
- 2.wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.