Gesetze

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§ 262 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 262 StGB – Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).