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§ 260 StGB - Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

Bibliographie

Titel
Strafgesetzbuch (StGB) 
Amtliche Abkürzung
StGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-2

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

  1. 1.
    gewerbsmäßig oder
  2. 2.
    als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.