§ 251 StGB - Raub mit TodesfolgeBibliographieTitelStrafgesetzbuch (StGB) Amtliche AbkürzungStGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.450-2 Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.