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§ 184h StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 184h StGB – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    sexuelle Handlungen

    nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
  2. 2.
    sexuelle Handlungen vor einer anderen Person

    nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.