Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 176d StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 176d StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Zu § 176d: Eingefügt durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).