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§ 155 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 155 StGB – Eidesgleiche Bekräftigungen

Dem Eid stehen gleich

  1. 1.
    die den Eid ersetzende Bekräftigung,
  2. 2.
    die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.