§ 89a StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit → Erster Unterabschnitt – Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 89a StBerG – Leitungspersonen
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind
- 1.
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
- 2.
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
- 3.
die Generalbevollmächtigten,
- 4.
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie
- 5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.