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§ 31 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Lohnsteuerhilfevereine → Fünfter Unterabschnitt – Verordnungsermächtigung

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 31 StBerG – Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen

  1. 1.

    über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,

  2. 2.

    über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine,

  3. 3.

    über die Verfahren bei der Eröffnung, der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern;

  4. 4.

    über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise;

  5. 5.

    über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Höhe der Mindestdeckungssummen.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. 2Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.