Gesetze

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§ 17 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Lohnsteuerhilfevereine → Zweiter Unterabschnitt – Anerkennung

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 17 StBerG – Urkunde

Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.