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§ 139 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften → Fünfter Teilabschnitt – Das Berufs- und Vertretungsverbot

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 139 StBerG – Wirkungen des Verbots

(1) Der Beschluss wird mit der Verkündung wirksam.

(2) 1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. 2Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

(3) Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 134 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung wahrnehmen.

(5) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Steuerberaterkammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.