§ 18 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 18 StatG-LSA – Statistisches Informationssystem
Das Statistische Informationssystem hat die Aufgabe, Daten und Auswertungsmethoden für Zwecke der Planung, Entscheidung und Entscheidungskontrolle im öffentlichen Bereich bereitzustellen und der allgemeinen Nutzung zugänglich zu machen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Benutzung zu regeln.