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§ 42 StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Bundesrecht
Titel: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StAG
Gliederungs-Nr.: 102-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 StAG

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.