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§ 11 StaatshaftG
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: StaatshaftG,TH
Gliederungs-Nr.: 13-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 StaatshaftG – Übergangsbestimmung

Antrags- und Beschwerdeverfahren, die beim In-Kraft-Treten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes geltenden Fassung weitergeführt. Sofern der Antragsteller oder Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes gegenüber dem Antrags- oder Beschwerdegegner schriftlich auf die Fortführung des Antrags- oder Beschwerdeverfahrens verzichtet, kann er unmittelbar Klage erheben.