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§ 10 StaatshaftG
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: StaatshaftG,TH
Gliederungs-Nr.: 13-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 StaatshaftG – Geltungsbereich

Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.