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§ 5 StaatsHaftG
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: StaatsHaftG,BB
Gliederungs-Nr.: 14-2+
Normtyp: Gesetz

§ 5 StaatsHaftG – Zuständigkeit der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen

(1) Der Schadensersatz ist bei dem staatlichen Organ oder der staatlichen Einrichtung zu beantragen, durch deren Mitarbeiter oder Beauftragten der Schaden verursacht wurde.

(2) Wird der Schadensersatzantrag bei einem anderen staatlichen Organ oder einer anderen staatlichen Einrichtung gestellt, so hat dieses staatliche Organ oder diese staatliche Einrichtung den Antrag unverzüglich an das zuständige staatliche Organ oder die zuständige staatliche Einrichtung weiterzuleiten und den Antragsteller hiervon zu unterrichten.

(3) Der Leiter des nach Abs. 1 zuständigen staatlichen Organs oder der zuständigen staatlichen Einrichtung hat über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches zu entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit des Leiters eines übergeordneten Organs für diese Entscheidung festgelegt ist. Über den Antrag soll innerhalb eines Monats nach seinem Eingang entschieden werden. Kann die Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, sind diese in den Akten zu vermerken; dem Bürger ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

(4) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen. Erforderlichenfalls ist sie dem Bürger mündlich bekannt zu geben und zu erläutern.