Gesetze

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§ 33 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Landesbank Saar

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 SSpG – Satzung

Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen der nachfolgenden §§ 34 bis 39 durch Satzung geregelt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.