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§ 3 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SSpG – Geschäftliche Betätigung

(1) Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Satzung keine Einschränkungen vorsehen. Die Sparkassen bieten Produkte und Dienstleistungen der Sparkassen-Finanzgruppe an. Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf den Verbund nicht beeinträchtigen.

(2) Der Verwaltungsrat kann zur Begrenzung des Risikos beschließen, dass einzelne Arten von Geschäften nicht oder nur mit seiner Einwilligung betrieben werden dürfen.