Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 7. – Staatsaufsicht

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 SSpG – Aufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.

(2) In den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die Zuständigkeit des Trägers gegeben ist, bleiben die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde unberührt.