Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 2. – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SSpG – Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, die ihnen während ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Vertraulich sind insbesondere alle Tatsachen, die den Geschäftsverkehr der Sparkasse betreffen.

(2) Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkassen dürfen ohne vorherige Genehmigung über solche Tatsachen weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Aussagegenehmigung erteilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im Übrigen der Vorsitzende des Vorstands.