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§ 10 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 2. – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SSpG – Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden, nach Gruppen getrennt, für die Dauer der Amtszeit der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt. Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 müssen in die Vertretungskörperschaft des Trägers - bei Zweckverbandssparkassen in die Vertretungskörperschaft der Verbandsmitglieder - wählbar sein. Für die Wahl gilt § 48 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.

(2) Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit von den Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wa hl gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt für den Rest der Wahlzeit an seine Stelle ein Ersatzmitglied. Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern werden durch Rechtsverordnung geregelt, die das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft erlässt.

(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die weiteren Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Verwaltungsrats weiter aus.