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§ 39 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Kosten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 SSchO

(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrer Entstehung fällig.

(2) Schiedspersonen sollen ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen. § 380 Abs. 3 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(2a) Für Verfahren, in denen der Antrag vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Saarländischen Schiedsordnung vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1372) gestellt wurde, ist § 41 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die einer kostenhaftenden Person zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese Person aus Anlass des Geschäfts eingereicht hat, können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.