§ 37 SSchOBibliographieTitelSaarländische Schiedsordnung (SSchO)Amtliche AbkürzungSSchONormtypGesetzNormgeberSaarlandGliederungs-Nr.304-1Schiedspersonen erheben für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.