§ 30 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 30 SSchO
Die Schiedspersonen sind Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung. Sie sind zuständig für die dort genannten Vergehen.