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§ 1 SSchO

Bibliographie

Titel
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Amtliche Abkürzung
SSchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
304-1

(1) Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten ist für jede Gemeinde ein Schiedsmann oder eine Schiedsfrau zu bestellen.

(2) Größere Gemeinden können in mehrere Schiedsbezirke aufgeteilt werden. Zuständig für die Abgrenzung der Bezirke ist der Gemeinderat.