Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 SRKG - Dauer der Dienstreise

Bibliographie

Titel
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Amtliche Abkürzung
SRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-10

Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.