§ 7 SRKG - Dauer der Dienstreise
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
- Amtliche Abkürzung
- SRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-10
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.