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§ 6 SRKG
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-10
Normtyp: Gesetz

§ 6 SRKG – Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslageersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von

1.Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 80 ccm12 Cent,
   
2.Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 80 bis 350 ccm15 Cent,
   
3.Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm18 Cent,
   
4.Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm25 Cent.

Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 4. Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Behörde kann aus triftigen Gründen von der Einschränkung des Satzes 2 absehen. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges mit vollständigem oder teilweisem elektrischem oder anderem Antrieb ist die Vergleichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug mit konventionellem Verbrennungsmotor insbesondere hinsichtlich der nach den Hubraumgrenzen üblichen Leistung maßgebend.

(2) Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug kann von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde im dienstlichen Interesse für die Ausführung von Dienstfahrten schriftlich oder elektronisch anerkannt werden. In diesen Fällen wird abweichend von Absatz 1 unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, der auf Dienstfahrten entfallenden Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges als Wegstreckenentschädigung für jeden dienstlich zurückgelegten Fahrkilometer gewährt:

1.Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 80 ccm12 Cent;

daneben werden von Beginn des Monats an, in dem das Fahrzeug mit schriftlicher oder elektronischer Anerkennung im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, bis zum Ende des Monats, in dem die Anerkennung erlischt, zur Abgeltung der Kosten für Versicherung, Pflege und Unterstellung monatlich 10,75 Euro gewährt.

2.für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 80 ccm bis 350 ccm20 Cent,
   
3.für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm 27 Cent,
   
4.für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm35 Cent,

Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten und das Ministerium der Finanzen treffen durch Rechtsverordnung gemeinsam nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Anerkennung und Benutzung des Kraftfahrzeuges und die Höhe der Zuschläge zur Wegstreckenentschädigung. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges mit vollständigem oder teilweisem elektrischem oder anderem Antrieb ist die Vergleichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug mit konventionellem Verbrennungsmotor insbesondere hinsichtlich der nach den Hubraumgrenzen üblichen Leistung maßgebend.

(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 1,5 Cent je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller ein Cent je Person und Kilometer. Die mitgenommene Person hat insoweit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung.

(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach einer anderen Vorschrift als nach diesem Gesetz oder einer sonstigen landesrechtlichen Vorschrift hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

(5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 6 Cent je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben. Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurücklegen von Wegstrecken mit einem Fahrrad oder zu Fuß zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.

(6) Für die regelmäßige Benutzung eines nicht behördeneigenen Fahrrades am dienstlichen Wohnsitz oder tatsächlichen Wohnort wird eine monatliche Entschädigung von 5 Euro gewährt.

(7) Der sich aus einer Abrechnung nach den Absätzen 1 bis 5 jeweils ergebende Gesamtbetrag ist auf einen vollen Cent auf- oder abzurunden.