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§ 25 SRKG
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Landesrecht Saarland

Abschnitt IV – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-10
Normtyp: Gesetz

§ 25 SRKG – Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften

(1) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten und das Ministerium der Finanzen werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung die in den §§ 6, 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 und 2 veränderten technischen Verhältnissen anzupassen.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.