§ 20 SRKG
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Reisekostenvergütung
§ 20 SRKG – Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
(2) Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen wird nach den für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften gewährt.