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§ 15 SRKG - Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Amtliche Abkürzung
SRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-10

Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu. Daneben werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zu der Höhe erstattet, in der sie bei Dienstreisen zu erstatten wären.