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§ 15 SRKG
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-10
Normtyp: Gesetz

§ 15 SRKG – Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen

Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu. Daneben werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zu der Höhe erstattet, in der sie bei Dienstreisen zu erstatten wären.