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§ 12 SRKG
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-10
Normtyp: Gesetz

§ 12 SRKG – Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach § 11 Abs. 1

(1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, so wird

  1. 1.

    das Tagegeld (§ 9) für das Frühstück um zwanzig vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je fünfunddreißig vom Hundert,

  2. 2.

    die Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück um fünfzehn vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je zwanzig vom Hundert

gekürzt, es sei denn, dass es sich um eine gelegentlich gewährte Einzelmahlzeit handelt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von dritter Stelle Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

(2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt. Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Kürzungssätze zulassen.