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§ 10 SRKG
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-10
Normtyp: Gesetz

§ 10 SRKG – Übernachtungsgeld

(1) Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei Uhr angetreten worden ist. Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden ist. Es wird ferner nicht gewährt, wenn die Nachtreise der Vornahme von nächtlichen Dienstgeschäften dient, es sei denn, dass Unterkunft in Anspruch genommen werden musste.

(2) Das Übernachtungsgeld für die notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 Euro. Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, so werden sie erstattet, soweit sie unvermeidbar waren. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind bei Übernachtungen im Inland vorab um zwanzig vom Hundert des Inlandstagegeldes für einen vollen Kalendertag, bei Übernachtungen im Ausland um zwanzig vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen.

(3) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt. Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird daneben ein Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten musste.