Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 SpruchG
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SpruchG
Gliederungs-Nr.: 315-23
Normtyp: Gesetz

§ 11 SpruchG – Gerichtliche Entscheidung; Gütliche Einigung

(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

(2) 1Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. 2Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zu Stande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. 3Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.

(4) 1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten

  1. 1.

    dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder

  2. 2.

    einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

2Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. 3§ 164 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.

Zu § 11: Geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).