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Anlage 3 SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprengG
Gliederungs-Nr.: 7134-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 SprengG

Anlage III
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)

  1. 1.

    Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden

    Acetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Acetontriperoxid C9H18O6)

    Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung

    Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung

    Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser

    Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser

    Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylent-rinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

    Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung

    Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

    Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel

    Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser

    Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung

    Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 - Nr. 41 der Liste nach § 2 Absatz 6 Satz 1)

    Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung

    Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

    Nitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

    Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser

    Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

    Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% Wachs

    Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser

    Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% Alkohol

    Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung

  2. 2.

    Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet

    Stoff oder GegenstandUN-Nr.
      
    Detonatoren für Munition0073,
    0364,
    0365,
    0366
    Füllsprengkörper0060
    Gefechtsköpfe, Rakete mit Sprengladung0286,
    0287,
    0369
    Gefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger- oder Ausstoßladung0370,
    0371
    Gefechtsköpfe, Torpedo mit Sprengladung0221
    Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln0345
    Geschosse, mit Sprengladung0167,
    0168,
    0169,
    0324,
    0344
    Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung0346,
    0347,
    0426,
    0427
    Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung, Treibladungen für Geschütze0250,
    0322,
    0242,
    0279,
    0414
    Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder0446,
    0447
    Zünder, sprengkräftig0106,
    0107,
    0257,
    0367
    Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen0408,
    0409,
    0410
    sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung 2. 
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Zurzeit Kriegswaffenliste Nummern 37 und 40 bis 60.