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§ 51 SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Bundesrecht

Abschnitt X – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprengG
Gliederungs-Nr.: 7134-2
Normtyp: Gesetz

§ 51 SprengG – Nicht mehr anwendbare Vorschriften

(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft getreten sind, treten außer Kraft

  1. 1.
    ...
  2. 2.
    ...
  3. 3.
    ...
  4. 4.
    sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen.

(2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit In-Kraft-Treten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.