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§ 45 SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Bundesrecht

Abschnitt IX – Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Titel: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprengG
Gliederungs-Nr.: 7134-2
Normtyp: Gesetz

§ 45 SprengG – Aufgaben der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt ist zuständig für

  1. 1.

    die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,

  2. 2.

    die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,

  3. 3.

    die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,

  4. 4.

    die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.