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§ 16b SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Bundesrecht

Abschnitt II – Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht

Titel: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprengG
Gliederungs-Nr.: 7134-2
Normtyp: Gesetz

§ 16b SprengG – Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen

(1) Der Hersteller darf nur

  1. 1.

    Explosivstoffe in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, die gemäß den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entworfen und hergestellt wurden,

  2. 2.

    pyrotechnische Gegenstände in den Verkehr bringen, die gemäß den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller muss

  1. 1.

    für Explosivstoffe, die er in den Verkehr bringt, ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/28/EU durchführen lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU erstellen,

  2. 2.

    für pyrotechnische Gegenstände, die er in den Verkehr bringt, das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU durchführen lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU erstellen.

(3) Der Hersteller muss durch geeignete Verfahren in der Serienfertigung gewährleisten, dass bei Explosivstoffen und bei pyrotechnischen Gegenständen stets die Konformität sichergestellt ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.