§ 30 SprAuG - Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
- Amtliche Abkürzung
- SprAuG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-11
1Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuss rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:
- 1.Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
- 2.Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
2Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuss zu beraten.