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§ 30 SprAuG - Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Amtliche Abkürzung
SprAuG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-11

1Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuss rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:

  1. 1.
    Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
  2. 2.
    Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.

2Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuss zu beraten.