§ 30 SprAuG
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Mitwirkung der leitenden Angestellten → Zweiter Abschnitt – Mitwirkungsrechte
§ 30 SprAuG – Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
1Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuss rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:
- 1.Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
- 2.Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
2Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuss zu beraten.