Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 SprAuG
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Mitwirkung der leitenden Angestellten → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprAuG
Gliederungs-Nr.: 801-11
Normtyp: Gesetz

§ 25 SprAuG – Aufgaben des Sprecherausschusses

(1) 1Der Sprecherausschuss vertritt die Belange der leitenden Angestellten des Betriebs (§ 1 Abs. 1 und 2). 2Die Wahrnehmung eigener Belange durch den einzelnen leitenden Angestellten bleibt unberührt.

(2) 1Der Sprecherausschuss ist zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. 2Auf Verlangen sind ihm die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen.