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§ 16 SprAuG
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Sprecherausschuss, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuss → Vierter Abschnitt – Gesamtsprecherausschuss

Titel: Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprAuG
Gliederungs-Nr.: 801-11
Normtyp: Gesetz

§ 16 SprAuG – Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht

(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Sprecherausschüsse, ist ein Gesamtsprecherausschuss zu errichten.

(2) 1In den Gesamtsprecherausschuss entsendet jeder Sprecherausschuss eines seiner Mitglieder. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Abberufung. 3Durch Vereinbarung zwischen Gesamtsprecherausschuss und Arbeitgeber kann die Mitgliederzahl des Gesamtsprecherausschusses abweichend von Satz 1 geregelt werden.

(3) Der Sprecherausschuss hat für jedes Mitglied des Gesamtsprecherausschusses mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) 1Jedes Mitglied des Gesamtsprecherausschusses hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, leitende Angestellte in der Wählerliste der leitenden Angestellten eingetragen sind. 2Ist ein Mitglied des Gesamtsprecherausschusses für mehrere Betriebe entsandt worden, hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, leitende Angestellte in den Wählerlisten eingetragen sind. 3Sind für einen Betrieb mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses entsandt worden, stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.