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§ 89 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeit → Zweiter Abschnitt – Aufbau und Zuständigkeit der Vollzugspolizei

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 SPolG – Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Saarlandes

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 88 Abs. 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen.

(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land braucht nicht entsprochen zu werden, soweit die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.