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§ 81 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeit → Erster Abschnitt – Aufbau und Zuständigkeit der Polizeiverwaltungsbehörden

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 SPolG – Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Polizeiverwaltungsbehörde, in deren Bezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist.

(2) Erfordert die Erfüllung polizeilicher Aufgaben Maßnahmen auch in den Bezirken benachbarter Polizeiverwaltungsbehörden und ist deren Mitwirkung nicht ohne Verzögerung zu erreichen, kann die eingreifende Polizeiverwaltungsbehörde auch in den benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Die an sich zuständige Polizeiverwaltungsbehörde ist unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(3) Ist es zweckmäßig, polizeiliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde eine der beteiligten Polizeiverwaltungsbehörden für allgemein zuständig erklären.