Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 79 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeit → Erster Abschnitt – Aufbau und Zuständigkeit der Polizeiverwaltungsbehörden

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 SPolG – Bedienstete der Polizeiverwaltungsbehörden

(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden führen die im Rahmen ihrer Aufgaben notwendigen Maßnahmen mit eigenen Bediensteten durch. Die Bediensteten müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen.

(2) Die Vollzugspolizei hat den Bediensteten bei Vollzugshandlungen Schutz zu gewähren, wenn Widerstand geleistet wird oder Tatsachen vorliegen, die Widerstand erwarten lassen.