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§ 76 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeit → Erster Abschnitt – Aufbau und Zuständigkeit der Polizeiverwaltungsbehörden

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 SPolG – Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden

(1) Landespolizeibehörden sind die fachlich zuständigen Ministerien.

(2) Kreispolizeibehörden sind

  1. 1.
    die Landrätinnen oder Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
  2. 2.
    im Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor,
  3. 3.
    in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister.

(3) Ortspolizeibehörden sind die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister.